HERAS - Mobile Fencing
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
1. Angebot und Abschluss eines Vertrages
Unsere Angebote sind für uns freibleibend und zwar auch für den Fall Bestellung bis zu deren schriftlichen Bestätigung. Abschlüsse und Vereinbarungen, auch soweit sie von unseren
Reisenden bzw. Handelsvertretern abgeschlossen werden, sowie mündlichen Nebenabreden werden durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
Abweichende Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners werden auch dann durch die nachfolgenden Bedingungen ausgeschlossen, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben ist unser Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB, so unterwirft er sich gleichwohl, soweit zulässig, den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten. Als nichtkaufmännischer Rechtsverkehr im Sinne dieser Bedingungen gelten die Geschäfte, die nicht gegenüber einem Kaufmann, soweit der Vertrag zum Betriebe eines Handelsgewerbes gehört, oder gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen getätigt werden.
2. Zahlung, Aufrechnung, Rücktritt
Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Kommt unser Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt.
Zinsen und Provision zu fordern, welche unsere Bank für ungedeckte Kredite berechnet, wenigstens jedoch 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Kundenwechsel werden nicht ohne besondere Vereinbarung bei besonderer Vereinbarung nur zahlungshalber hereingenommen. Diskont, Stempelsteuer und sonstige Spesen trägt unser Vertragspartner. Bei Wechseln oder Schecks wird keine Verpflichtung für rechtzeitige Vorlegung oder Protesthebung übernommen. Bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen sind wir von allen Lieferverpflichtungen entbunden. Die Aufrechnung gegen unsere Erfüllungs-, Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche sowie die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechtes sind ausgeschlossen. Im Rahmen nichtkaufmännischen Rechtsverkehrs beschränkt sich, unbeschadet bestehender Leistungsverweigerungsrechte, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, die Aufrechnung auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche unseres Vertragspartners. Die Abtretung gegen uns bestehender Ansprüche ist ausgeschlossen. Gerät unser Vertragspartner mit der Zahlung in Rückstand oder werden Umstände bekannt, die auf eine vorhandene oder bevorstehende Zahlungsunfähigkeit schließen lassen (Wechsel- und/oder Scheckproteste, Pfändungen u.ä.) werden unsere sämtlichen Forderungen aus bewirkten Leistungen sofort fällig. Wir sind berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Darüber hinaus steht uns das Recht zu, fristlos von den noch schwebenden Verträgen zurückzutreten. Im Rahmen nichtkaufmännischen Rechtsverkehrs kann das Rücktrittsrecht nur nach Ablauf einer angemessen Nachfrist ausgeübt werden. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren sind uns sofort auf Kosten unseres Vertragspartners herauszugeben.
3. Lieferung, Annahmeverzug
Die übernahme aller Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Leistungsmöglichkeit. Etwa angegebene Lieferfristen sind für uns unverbindlich, sofern nicht im Einzelfall unter ausdrücklicher Abweichung dieser Bedingungen eine Lieferfrist von uns schriftlich anerkannt worden ist. Bei zugesagten Lieferfristen, soweit solche nicht auf einen Kalendertag festgelegt sind, kann der Vertragspartner uns frühestens nach Ablauf von 3 Wochen in Verzug setzen. Geraten wir in Verzug, so kann unser Vertragspartner nach Ablauf einer uns zu setzenden Nachfrist von 4 Wochen, die mit der Erklärung verbunden sein muss, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Lieferung ablehne, nach Maßgabe des § 281 BGB ebenfalls zurücktreten. Unter den genannten Vorraussetzungen kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur dann verlangen, wenn der Verzug oder die Unmöglichkeit auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Unvorhergesehene Fabrikationshindernisse, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Waren- und Rohstoffmangel sowie Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere auch ungünstige Witterungsverhältnisse wie z.B. Bodenfrost) berechtigen uns zur Hinausschiebung oder Aufhebung übernommener Lieferverpflichtungen auch soweit diese ausdrücklich übernommen worden sind. Kommt unser Vertragspartner mit der Annahme der Leistung in Verzug, so sind wir berechtigt, auf Abnahme zu klagen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrage zurückzutreten. Wird Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreises als Entschädigung ohne Nachfrist zu fordern.
4. Auftragsausführung
Für die Montage unsere Zaunanlagen gilt folgendes:
Die Baustelle muss vor Beginn der Arbeiten von unserem Vertragspartner entsprechend hergerichtet sein. Er hat sicherzustellen, dass die gesamte Baustelle in der Gesamtlänge neben der zu montierenden Zaunanlage in einer Breite von 250 cm frei zugänglich und befahrbar ist. Ihm obliegt das Abräumen des Schuttes und/oder der Erde. Der Untergrund der Baustelle muss das sichere Setzen der Pfosten und Fundamente erlauben. Oberflächenschichten, die dies nicht erlauben und die im Durchschnitt stärker als 10 cm sind, hat der Vertragspartner auf eigene Gefahr und Kosten zu beseitigen. Tritt bei Aushebung von Erdreich Wasser auf, so ist dieses vom Vertragspartner auf eigene Gefahr und Kosten unverzüglich zu beseitigen, und zwar dergestalt, dass der Fortgang unserer Arbeiten dadurch nicht behindert wird.
Im Untergrund dürfen Steine, Trümmerreste und ähnliches Material von mehr als 5 cm Durchmesser nicht vorhanden sein. Ingesamt dürfen die Steine im Untergrund nicht mehr als 20% des Untergrundes ausmachen. Sind größere Steine vorhanden oder ist der Prozentsatz höher, so sind wir berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen, der Vertragspartner verpflichtet, die Steine aus eigene Gefahr und Kosten unverzüglich zu beseitigen. Pflanzen, Wurzeln, Mauerreste oder sonstige Hindernisse jeder Art sind vom Vertragspartner nach den Anweisungen unserer Mitarbeiter auf eigene Gefahr und Kosten zu beseitigen.
Unser Vertragspartner verpflichtet sich uns gegenüber, vor der Aufnahme von Arbeiten am oder im Erdreich schriftlich mitzuteilen, ob und wo in der Nähe der Arbeitsstelle Versorgungskabel liegen, die durch die Arbeiten gefährdet werden können. Wir haften nicht für die Beschädigung an unterirdisch verlegten Versorgungskabeln, deren Lage uns nicht vorher und nicht richtig angezeigt wurden. Werden wir von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen für Kabelschäden die von uns oder unseren Mitarbeitern nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, so stellt uns unser Vertragspartner im Innenverhältnis von solchen Ansprüchen frei. Unser Vertragspartner verpflichtet sich uns gegenüber, für den Bau der Zaunanlage, falls der Bau der Zaunanlage genehmigungspflichtig ist, eine Baugenehmigung einzuholen. Im Zweifelsfall ist der Vertragspartner verpflichtet, eine Baugenehmigungsanfrage bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Zäune, Tore und/oder Türen werden von uns auf der Linie und der jeweiligen Höhe montiert, die uns vom Vertragspartner durch Pflöcke oder Messstangen angegeben worden ist. Wenn solche Angaben fehlen, setzen wir Zäune, Tore und/oder Türen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten ein. Werden wir durch von unserem Vertragspartner zu vertretende Umstände an der Ausführung von Arbeiten gehindert oder müssen wir die Arbeiten unterbrechen, so hat unser Vertragspartner uns den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei wir berechtigt sind, bei der Schadenberechnung unsere jeweils gültigen Montagetarife zu Grunde zu legen.
5. Transport, Fracht, Zölle uns sonstige Abgaben
Der Transport erfolgt auf Gefahr unseres Vertragspartners, auch wenn die Preise frachtfrei gestellt sind. Sollte das gelieferte Material oder die von uns auszuführenden Arbeiten während der Dauer des Vertrages mit Steuern, Zöllen oder sonstigen Abgaben belegt werden oder sollten bereits feststehende, im Preis einbegriffene Nebenkosten wie Zölle, Steuern und Frachten oder sonstige Abgaben sich erhöhen, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzuheben vom Tage des Inkrafttretens der maßgeblichen Bestimmung.
6. Mängelrügen
Unser Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware sofort nach erhalt auf offensichtliche Mängel hin zu überprüfen. Stellt er offensichtliche Mängel hinsichtlich Gewicht, Maße und/oder Qualität der Ware fest, so hat er diese unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Erhalt der Waren uns gegenüber schriftlich mitzuteilen, Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung durch den Vertragspartner schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn die Ware unmittelbar an Dritte geliefert wird. Beanstandungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als die Ware sich noch im angelieferten Zustand befindet. Wir lehnen jegliche Haftung ab, sofern ohne unsere Zustimmung maßgebliche bauliche Veränderungen, die vor allen Dingen die statischen Werte beeinflussen können. Veränderungen der Grundschaltung oder Einbau von zusätzlichen Geräten vorgenommen werden.
Beanstandete Ware ist auf unser Verlangen zur Prüfung an uns oder an die von uns bestimmte Stelle zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Wird der Aufforderung zur Rücksendung nicht unverzüglich entsprochen, so gilt die Ware als angenommen. Erfolgt die Beanstandung zu Recht, tragen wir die Kosten des Transportes, im anderen Falle trägt sie der Vertragspartner. Unsere Haftung für Sachmängel beschränkt sich nach unserer Wahl auf Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegenüber unserem Vorlieferanten oder Lieferung mangelfreier Ware gegen Austausch der mangelhaften Ware oder die Ausbesserung des Mangels auf unsere Kosten. Das Recht unseres Vertragspartners, bei Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Wandlung oder Minderung zu verlangen, bleibt unberührt. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie die Haftung für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für solche Schäden, die von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Hinsichtlich der Lieferung und Montage von Zaunanlagen gilt insbesondere: Für die bei ordnungsgemäßer Ausführung der Arbeiten verursachten Schäden an Steinen-, Platten- Fliesenbelägen oder sonstigen Bodenbelägen, welcher Art auch immer, haften wir nicht. Wir sind nicht verantwortlich für ein Absinken, Zerspringen oder für sonstige Beschädigungen des Plattenbelages, die nach einsetzen der Pfosten, Tore und/oder Türen durch uns entstehen können. Wird die Zaunanlage von uns auf dem Grundstück unseres Vertragspartner montiert, so ist der Anspruch auf Wandlung ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller bestehenden und aller künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu unserem Vertragspartner unser Eigentum. Die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware bedarf unserer schriftlicher Zustimmung unter Angabe des Objektes und des Käufers. Unser Vertragspartner tritt seinen Anspruch auf Eigentumsübertragung am Kaufgegenstand gegen einen den Kaufpreis finanzierenden Dritten, z.B. Hersteller oder Bank, zur Sicherung aller aus der Geschäftsverbindung zu unserem Vertragspartner entstandenen oder künftig entstehenden Ansprüche ab. Forderungen, welche unserem Vertragspartner aus der Veräußerung der von uns gelieferten Ware gegen Dritte erwachsen, gehen mit der Entstehung der Forderung zum Zwecke der Sicherstellung unserer bestehenden oder künftig entstehenden Ansprüche gegen unseren Vertragspartner auf uns über. Ferner tritt unser Vertragspartner alle Ihm aus einem sonstigen Rechtsgrunde, insbesondere aus dem Einbau, der Verarbeitung oder Bearbeitung der von uns gelieferten Sachen jetzt oder später zustehenden Forderungen und die aus diesen Forderrungen herzuleitenden Rechte mit ihrer Entstehung in Höhe unserer jeweiligen Forderungen dinglicher Wirkung im voraus an uns ab. Unser Vertragspartner darf die Forderungen einziehen, solange er uns gegenüber mit der Zahlung einer fälligen Verbindlichkeit nicht in Rückstand gerät und solange er nicht seine Zahlungen einstellt. Forderungen aus unter Eigentumsvorbehalt erfolgten Lieferungen dürfen nicht in laufende Rechnung aufgenommen werden. Werden sie in laufende Rechnung aufgenommen, so geht der Eigentumsvorbehalt nicht unter.
Wir verpflichten uns, die uns nach dem vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten 20% unserer zu sichernden Forderungen übersteigt. Hat der Abnehmer unseres Vertragspartners im Einzelfall die Abtretung der gegen ihn bestehenden Forderung ausgeschlossen, ist unser Vertragspartner verpflichtet, vor Weiterveräußerung oder Verarbeitung der von uns gelieferten Sachen unsere Einwilligung einzuholen. Werden von uns gelieferte Sachen, die auch in unserem Eigentum stehen, mit einer anderen beweglichem Sache zu einer neuen einheitlichen Sache verbunden, oder werden in unserem Eigentum stehende Sachen durch Verarbeitung oder Umbildung zu einer neuen Sache, so bleiben wir Eigentümer bzw. Miteigentümer. Unser Eigentumsanteil richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sache zur Zeit ihrer Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung hatte. Solange von uns gelieferte Sachen in unserem Eigentum oder Miteigentum stehen, hat der Vertragspartner jede Beeinträchtigung unseres Eigentums (Zwangsvollstreckung etc.) sofort anzuzeigen. Er ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Diebstahl und Feuer in Höhe ihres Wiederbeschaffungswertes zu versichern und auf Anforderung uns die Versicherungspolicen vorzulegen. Die Ansprüche aus der Versicherung gehen mit ihrer Entstehung auf uns über; sie werden hiermit schon jetzt an uns abgetreten.
II. Für die Vermietung unserer Zaunelemente, Zaunanlagen und sonstigem Zubehör gilt folgendes:
1. Mietzeit, Weitergabe an Dritte, Kündigung
Die Mietzeit beginnt mit Auslieferung unseres Mietgegenstandes oder wenn unser Vertragspartner den Mietgegenstand nach der vertraglichen Vereinbarung in unserem Lager abzuholen hat, mit dem Zeitpunkt der Abholung. Die Mietzeit endet an dem Tage, an dem der Mietgegenstand in einwandfreiem Zustand mit sämtlichen Zusatzteilen an dem von uns bestimmten Lagerplatz zurückgegeben wird. Wünscht unser Vertragspartner, den Mietgegenstand über den vertraglich vereinbarten Zeitraum hinaus einzusetzen, so ist uns dies rechtzeitig, spätestens innerhalb von 5 Tagen vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, anzuzeigen. Die Verlängerung der Mietzeit bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand ohne unsere Zustimmung an Dritte weiterzugeben. Von der etwaigen Beschlagnahme, Pfändung oder sonstiger Maßname Dritter hat uns unser Vertragspartner unverzüglich zu unterrichten. Wir sind berechtigt, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die unsachtgemäße Behandlung unseres Mietgegenstandes, die unerlaubte Weitergabe an Dritte und die Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung.
2. Mietzins / Kaution
Der Mietzins ist stets fällig im voraus, d.h. bei Anlieferung bzw. Abholung des Mietgegenstandes für die gesamte vereinbarte Mietzeit, Sofern nach der Vereinbarung der Mietzins nach Zeitabschnitten zu entrichten ist, sind die Mietzahlungen jeweils zu Beginn der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Wir behalten uns vor, vor übergabe des Mietgegenstandes eine angemessene Kaution zu verlangen.
3. Instandhaltung, Gefahrtragung und Rückgabe
Unser Vertragspartner hat den Mietgegenstand während der Mietzeit auf eigene Kosten instand zu halten. Er trägt die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung durch höhere Gewalt oder sonstigem Zufall. Nach Ende der Mietzeit hat unser Vertragspartner den Mietgegenstand einwandfrei gereinigt in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn bei Beginn des Mietverhältnisses empfangen hat. Verloren gegangene Teil har er auf eigene Kosten zu ersetzen. Grund und Boden, auf dem nach Weisung unseres Vertragspartners der Mietgegenstand zu verbringen oder von dort bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder abzuholen ist, muss so zugängig sein, dass der Mietgegenstand mit einem Lastkraftwagen transportiert werden kann. Aufenthalt, Verzögerung sowie zusätzlich Lösch- und/oder Ladezeiten, Einsatz von zusätzlichem Personal, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt. Befindet sich der Mietgegenstand bei der Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, so sind wir berechtigt, die erforderlichen Arbeiten selbst oder durch Dritte auf Kosten unseres Vertragspartners durchführen zu lassen. Unser Vertragspartner ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Mietgegenstand in Folge nicht ordnungsgemäßer Rückgabe von uns nicht oder nur mit Verspätung weitervermietet werden kann.
4. Mängelrügen und Gewährleistung
Unser Vertragspartner hat den Mietgegenstand unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und etwaige Mängel sofort anzuzeigen. Dies gilt auch für solche Mängel, die während der Mietzeit auftreten. Schadensersatzansprüche wegen der Mangelhaftigkeit des Mietgegenstandes und Ansprüche wegen Verzuges mit der Beseitigung etwaiger Mängel gegen uns sind ausgeschlossen es sei denn, dass diese Ansprüche auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
III. Gemeinsame Bedingungen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist für beide Teile – soweit gesetzlich zulässig - bezüglich der sich aus dem Geschäft mittelbar oder unmittelbar ergebenden Rechte und Pflichten Krefeld. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel– oder Scheckprozess, wenn auf Schecks oder Wechseln ein anderer Zahlungsort als Krefeld angegeben ist.
Salvatoresche Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten vielmehr als durch solche wirksam ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Vertragsinhalt am besten entspricht.


